Sie möchten in Spanien eine Immobilie erwerben und brauchen dafür eine Vollmacht? Sie müssen in Spanien einen Anwalt beauftragen, Ihr Wohnsitz ist aber in Deutschland? Rechtsgeschäfte zwischen den Ländern, auch innerhalb der Europäischen Union, können einem manchmal wie ein Labyrinth voller administrativer Hürden vorkommen.

Beglaubigung, Legalisierung, Haager Apostille und beglaubigte Übersetzung: In diesem Blogbeitrag klären wir die Unterschiede zwischen einer Vollmacht in Spanien und in Deutschland. Wir erläutern, welche Anforderungen eine in Deutschland unterzeichnete Vollmacht erfüllen muss, damit der spanische Notar oder die spanische Finanzbehörde am Tag der Unterzeichnung keine Schwierigkeiten macht.

Wir bekommen jede Woche (mindestens) einen Anruf von einem Kunden mit einer ähnlichen Ausgangslage: Der Kunde lebt in Deutschland, möchte eine Immobilie in Spanien kaufen und sein Anwalt, der sich in Spanien befindet, hat ihm gesagt, dass er hier in Deutschland eine Vollmacht für die anschließende notarielle Beurkundung des Kaufs vor dem Notar in Spanien unterschreiben muss. Es stellen sich hier meist dieselben Fragen: ob wir die Übersetzung des Vollmachtsentwurfs, den ihm der Anwalt geschickt hat, beglaubigen können, um dann zum Notar zu gehen und dort zu unterschreiben, oder ob wir die Echtheit der Vollmacht, die er zu Hause unterschrieben hat, beglaubigen können, ob wir bescheinigen können, dass die Übersetzung, die sein Anwalt von der Vollmacht angefertigt hat, richtig und vollständig ist und der spanischen Version der Vollmacht entspricht, oder ob wir die Echtheit der Vollmacht, die er zu Hause unterschrieben hat, beglaubigen können.

Damit bei der Vorlage Ihrer Generalvollmacht oder Spezialvollmacht in Spanien alles glatt läuft, möchten wir einige Schlüsselbegriffe klären und die Rollen der einzelnen Akteure definieren, die an diesem Prozess beteiligt sind: Notare, vereidigte Übersetzer, Rechtsberater… bis hin zu den Beamten des Handelsregisters.

Was ist eine notarielle Vollmacht?

Gemäß der Definition des spanischen Generalrats der Notare (Consejo General del Notariado) ist eine Vollmacht eine notariell beglaubigte öffentliche Urkunde, ein einseitiger Rechtsakt, mit dem eine (natürliche oder juristische) Person – der Vollmachtgeber – eine andere – den Bevollmächtigten – bevollmächtigt, in ihrem Namen bestimmte Rechtshandlungen vorzunehmen. Dazu gehören zum Beispiel der Abschluss eines Kaufvertrags, die Vertretung vor einer Institution, einem Gericht oder einer Finanzbehörde, die Aufnahme eines Darlehens oder die Annahme einer Erbschaft oder Schenkung. Der Unterzeichner muss volljährig und bei klarem Verstand sein, d.h. er muss rechtsfähig sein.

Die gängigsten Arten von Vollmachten in Spanien und Deutschland

1.      Generalvollmacht (Poder general)

Die Generalvollmacht wird bei natürlichen Personen in der Regel unter Ehegatten oder Familienmitgliedern erteilt und ist die Vollmacht mit den meisten Befugnissen. Denn mit der Unterzeichnung einer Generalvollmacht räumt der Vollmachtgeber einem oder mehreren Bevollmächtigten Befugnisse in einer unbegrenzten Anzahl von Bereichen ein, in denen sie den Vollmachtgeber vertreten dürfen. Nach spanischem Notariatsrecht muss diese Vollmacht, um wirksam zu sein, ausdrücklich alle Befugnisse enthalten. Das heißt, sie muss eine detaillierte Auflistung aller Rechtshandlungen und -geschäfte enthalten, die der Bevollmächtigte vornehmen kann. Im Gegensatz dazu erlaubt das geltende Recht in Deutschland, dass die Vollmacht lediglich einen Satz enthält wie der Bevollmächtigte darf alle Rechtsgeschäfte und Handlungen vornehmen, die vom Vollmachtgeber oder in Verbindung mit ihm vorgenommen werden können“.

Dieser Unterschied zwischen dem deutschen und dem spanischen Rechtssystem in notariellen Angelegenheiten bereitet denjenigen, die eine deutsche Vollmacht in Spanien verwenden wollen, am meisten Kopfzerbrechen. Denn die spanischen Notare geben sich in der Regel nicht mit den kurzen deutschen Hinweisen zufrieden, was die Beteiligten oft Zeit, Geld und Nerven kostet.

2.      Spezialvollmacht (Poder especial)

Hierbei handelt es sich um eine Variante der Generalvollmacht, die jedoch, wie der Name schon sagt, für bestimmte Rechtshandlungen erteilt wird. Das können eine Vollmacht für einen Hauskauf, eine Vollmacht für die Annahme einer Erbschaft, die Beantragung einer spanischen Ausländeridentifikationsnummer (NIE) oder jeder andere Fall sein, in dem wir die Befugnisse der Person, die uns vertreten soll, einschränken möchten.

3.      Einziehungs- und Prozessvollmacht (Poder para pleitos)

Die Prozessvollmacht (und Einziehungsvollmacht) ist im Grunde ein Beispiel für eine Generalvollmacht. Sie ist ein Rechtsakt, mit dem einem Rechtsanwalt und/oder Prozessbevollmächtigten die Vollmacht erteilt wird, in unserem Namen vor Gericht aufzutreten. Die Vollmacht ermöglicht es ihnen, in unserem Namen Schriftsätze einzureichen und Zustellungen zu empfangen sowie andere Handlungen im Zusammenhang mit einem Fall oder Verfahren vorzunehmen. Sie kann alles umfassen, von der Einreichung einer Klage bis hin zur Einreichung eines Pfändungsantrags und der Einlegung von Rechtsmitteln. In Deutschland kann diese Vollmacht manchmal im Nachhinein vorgelegt werden, während sie in Spanien dem zuständigen Gericht zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vorgelegt werden muss. Am gebräuchlichsten ist die Unterzeichnung einer Vollmacht Apud Acta vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Letrado de la Administración de Justicia), die kostenlos ist und in der Geschäftsstelle des Gerichts vorgelegt werden muss oder über das Online- Portal Sede Judicial Electrónica erfolgen kann.

4.      Vorsorgevollmacht (Poder preventivo) oder Betreuungsverfügung (Poder de curador)

Zunächst einmal: Mit der Betreuungsvollmacht haben wir uns das Leben leichter gemacht. Technisch gesehen handelt es sich bei der Betreuungsvollmacht nicht um eine Vollmacht, sondern um eine Vorausverfügung“ im Betreuungsfall (für ältere Menschen, die sich nicht selbst um ihre Angelegenheiten kümmern können).

Es handelt sich um eine Art von Vollmacht, auf die wir als vereidigte Übersetzer sehr häufig stoßen und die häufig für Probleme sorgt, wenn es darum geht, sie in Spanien anzuerkennen – nicht formell, sondern in Bezug auf die Befugnisse. Das häufigste Beispiel: ein älterer und kranker Verwandter, für den die Kinder eine in Spanien gelegene Immobilie verwalten, kaufen oder verkaufen sollen. Ist eine ins Spanische übersetzte Vorsorgevollmacht ausreichend? Sehen wir uns zunächst an, was eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung sind.

Eine Vorsorgevollmacht ist ein notariell beglaubigtes Dokument, in dem der Vollmachtgeber eine Person damit beauftragt, seine Interessen zu vertreten oder seinen Willen durchzusetzen, falls er nicht mehr in der Lage ist, diesen zu äußern. Sie wird verbindlich, sobald sie unterschrieben ist und schließt automatisch eine Zwangs“-Vormundschaft (rechtliche Betreuung“) aus. Sie ist in § 1896 Absatz 2 BGB geregelt.

Eine Betreuungsverfügung oder poder de curatela legt fest, wer zum Betreuer bestellt wird. Diese Rechtsstellung unterscheidet sich deutlich von der eines Bevollmächtigten, die in der zuvor genannten Form einer Vollmacht festgelegt ist. Sie hat nicht dieselbe rechtliche Bindungswirkung und der Wortlaut allein berechtigt den betreffenden Betreuer nicht dazu, Entscheidungen zu treffen. Das Betreuungsgericht muss entscheiden, ob der bestellte Betreuer tatsächlich als solcher bestellt ist, d.h. es kann die Bestellung widerrufen oder bestätigen und durch eine amtliche“ Betreuung ersetzen. Der Betreuer unterliegt in jedem Fall der Kontrolle durch das Gericht. Er muss unter anderem Rechenschaft ablegen.

Vollmacht für Spanien

Zur Anerkennung der Vorsorgevollmacht in Spanien: Es kommt darauf an, was im Bestimmungsland beabsichtigt ist. Unserer Erfahrung nach wird der spanische Notar eine präzisere Vollmacht verlangen, wenn es darum geht, eine Immobilie zu veräußern. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht die Möglichkeit vorsieht, das Vermögen des Vollmachtgebers zu verwalten.

Unterschiede zwischen Vollmächten in Deutschland und Spanien

Es gibt einen wichtigen Unterschied zwischen Vollmachten in Deutschland und in Spanien, den Sie kennen sollten, um Rechtsgeschäfte in beiden Ländern möglichst stressfrei abwickeln zu können. Für Vollmachten in Deutschland gelten manchmal unterschiedliche Anforderungen. Das Gesetz schreibt vor, in welchen Fällen die Unterzeichnung der Vollmacht notariell beglaubigt werden muss. Dies hängt von der Art der Befugnisse ab. So muss beispielsweise eine Vollmacht für einen Hauskauf in Spanien, für die Unterzeichnung von Bankkrediten oder Hypotheken oder für die Gründung eines Unternehmens in Deutschland zwingend vor einem Notar unterzeichnet werden. In Spanien muss die Urkunde, in der eine Vollmacht unterzeichnet wird, immer notariell beglaubigt werden.

Welche Vollmacht benötige ich für Spanien?

Obwohl der Rechtsbegriff sowohl im deutschen als auch im spanischen Rechtssystem derselbe ist, ist die Ausgestaltung eine andere. Genau hier kommt es häufig zu Konflikten für unsere Kunden. In Deutschland genügt es in der Regel, die Unterschrift auf einer formlosen Vollmacht zu beglaubigen, in der der Notar die Identität des Unterzeichners der Vollmacht bestätigt. In Spanien hingegen ist eine notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich, in der der Notar unter anderem den Inhalt des Dokuments beurkundet und den Vollmachtgeber belehrt. Damit die deutsche Vollmacht in Spanien gültig ist, muss sie also in Deutschland notariell beglaubigt werden.

Unterschied zwischen einer deutschen und einer spanischen Generalvollmacht

Wir haben es bereits erwähnt: Der Hauptunterschied zwischen einer Vollmacht in Deutschland und in Spanien besteht darin, dass eine Generalvollmacht in Deutschland aus einem Satz wie Herr X darf alle Rechtshandlungen und -geschäfte vornehmen, die von Frau Y vorgenommen werden können“ bestehen kann, während die Vollmachten in Spanien mehrere Seiten umfassen, sehr viel ausführlicher sind und alle Befugnisse aufführen, die der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten erteilt.

Wer stellt in Deutschland eine Vollmacht für einen Hauskauf in Spanien aus?

In Spanien muss eine Vollmacht vor einem Notar unterzeichnet werden, während sie in Deutschland je nach Zweck der Vollmacht vom Vollmachtgeber selbst oder vor einem Notar unterzeichnet werden kann.

Wie und wo kann ich eine Vollmacht für Spanien beantragen?

Wenn Sie in Deutschland eine Vollmacht ausstellen müssen, sollten Sie sich an ein Notariat Ihrer Wahl wenden. Auf dieser Seite finden Sie die 21 Notarkammern in den verschiedenen Regionen Deutschlands.

Darüber hinaus gibt es Vollmachten, wie die Vorsorgevollmacht, für die es Muster gibt, zum Beispiel vom deutschen Justizministerium.

Muss ich meine spanische Vollmacht übersetzen, wenn ich in Deutschland ein Verfahren führen möchte?

Ja, wenn Sie in Spanien eine Vollmacht unterzeichnet haben und diese in Deutschland verwenden möchten, müssen Sie eine bescheinigte (beglaubigte“) Übersetzung der Vollmacht von einem offiziellen, von einem zuständigen Gericht in Deutschland anerkannten Übersetzer anfertigen lassen. Wir von iurisTranslate sind in Deutschland anerkannte vereidigte Übersetzer.

Gleichermaßen müssen Sie, wenn Sie in Deutschland eine Vollmacht beispielsweise für einen Verkauf in Spanien unterzeichnet haben, sicherstellen, dass die Vollmacht von einem vom spanischen Außenministerium ernannten Übersetzer ins Spanische übersetzt wird. Wir von iurisTranslate sind auch für diese Art von Übersetzung qualifiziert. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Hilfe benötigen.

Hat meine Vollmacht international Gültigkeit?

Eine in Deutschland unterzeichnete Vollmacht ist, wie jede notarielle Beglaubigung, international gültig, sofern sie legalisiert oder apostilliert wurde. In diesem Beitrag finden Sie Informationen zur Haager Apostille und dazu, wie und wo Sie diese beantragen können.

Ist für eine Vollmacht für Spanien eine Apostille erforderlich?

Ja, wenn Sie in Deutschland eine Vollmacht unterschrieben haben, um z.B. eine Immobilie in Spanien zu kaufen, müssen Sie die Vollmacht apostillieren lassen, damit sie in Spanien gültig ist. Ohne Apostille wird der spanische Notar das Dokument höchstwahrscheinlich nicht akzeptieren. Wir empfehlen Ihnen daher, den Notar, der die Vollmacht beglaubigt, zu bitten, diese ebenfalls apostillieren zu lassen. Dasselbe Verfahren ist auch in umgekehrter Richtung erforderlich: Wenn Sie eine spanische Vollmacht haben und diese in Deutschland verwenden möchten, müssen Sie die Apostille beantragen, damit sie in Deutschland rechtsgültig ist.

Muss die Haager Apostille der Vollmacht ins Spanische übersetzt werden?

Ja, unabhängig davon, ob die Vollmacht in Deutschland oder in Spanien apostilliert wurde, muss die Haager Apostille, die als Legalisierung eines jeden Dokuments zu verstehen ist, auch übersetzt werden.

Muss die Übersetzung einer Vollmacht zwischen Deutschland und Spanien apostilliert werden?

Ja und nein. Es kommt darauf an, wo Sie die Übersetzung in Auftrag geben und wo Sie sie einreichen müssen.

Das Verfahren ist einfacher als es scheint. Kompliziert ist es nur dann, wenn der Kunde falsch informiert wird (unter Umständen auch durch den Notar selbst). Die Reihenfolge der Dokumente und die Herkunft des vereidigten Übersetzers sind hier ausschlaggebend.

Aus diesem Grund versuchen wir diese Hindernisse bei iurisTranslate und mithilfe von TradNotariat aus dem Weg zu räumen. Wir kennen die Verfahren in der Praxis und können in Ihrem Namen mit den Notariaten kommunizieren, Anforderungen klären, zusätzliche Informationen liefern usw.

Im Allgemeinen kann man jedoch sagen, dass es zwei Möglichkeiten gibt: Es liegt entweder eine apostillierte Vollmacht in deutscher oder in spanischer Sprache vor.

Für den Fall einer Vollmacht in deutscher Sprache, die in Spanien vorgelegt werden muss, gilt:

  • Die komplizierte Variante besteht darin, die Vollmacht mit der Apostille von einem vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen, der von einer deutschen Behörde bestellt wurde, und nach der Übersetzung die Unterschrift des vereidigten Übersetzers zu beglaubigen, damit sie wiederum in Spanien gültig ist. Ja, in diesem Fall benötigen wir zwei Apostillen. Eine auf der Original-Vollmacht in Deutsch und eine auf der Übersetzung.
  • Die einfachste Möglichkeit ist, die apostillierte Vollmacht von einem vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen, der vom spanischen Außenministerium ernannt wurde. Die Übersetzung ist dann in Spanien sofort rechtsgültig.

Für den Fall, dass eine Vollmacht in spanischer Sprache in Deutschland vorgelegt werden soll, gilt:

  • Die komplizierte Variante ist, die Vollmacht mit der Apostille von einem vom spanischen Außenministerium bestellten vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen und nach der Übersetzung die Unterschrift des vereidigten Übersetzers beglaubigen zu lassen, damit sie in Deutschland gültig ist.
  • Die einfachste Möglichkeit ist, die apostillierte Vollmacht von einem vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen, der von den deutschen Oberlandesgerichten bestellt wurde. Auf diese Weise wird die Übersetzung in Deutschland ohne Probleme akzeptiert.

Wenn Sie weitere Informationen zur Übersetzung von Vollmachten zwischen Deutschland und Spanien benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir von iurisTranslate sind vereidigte Übersetzer, die sowohl vom spanischen Außenministerium als auch von den deutschen Gerichten bestellt wurden. Senden Sie uns eine E-Mail an info@iuris-translate und wir helfen Ihnen gerne weiter.

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