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Unterschiede zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft

Wer ein Unternehmen in Spanien gründen möchte, steht, wie hierzulande auch, vor der Entscheidung für die ein oder andere Gesellschaftsform. Abhängig davon, ob eine Haftungsbeschränkung im Vordergrund steht, ob es Partner gibt, die lediglich als Investoren auftreten oder ob für die Ausübung der Tätigkeit eine besondere Qualifikation nötig ist, bieten sich unterschiedliche Gesellschaftsformen an.

In diesem Artikel erläutern wir, welche verschiedenen Arten von Kapitalgesellschaften es in Spanien gibt und worin sich Kapitalgesellschaften von Personengesellschaften unterscheiden.

Gesetzliche Regelung

Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz (LSC – Ley de sociedades de capital) regelt die Art von Gesellschaftsformen, um die es in diesem Blogeintrag geht. Es ersetzt im Übrigen das Gesetz über die Aktiengesellschaften (Ley de sociedades anónimas – LAS) und das Gesetz über die Handelsgesellschaften (Ley de sociedades comerciales – LSC) und fasst so die einzelnen Spezialgesetze in einem Gesetz zusammen.

Kapitaleinlagen

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Kapital- und Personengesellschaft liegt darin, dass für die Gründung einer Kapitalgesellschaft Kapital eingebracht werden muss, für die Gründung von Personengesellschaften nicht.

Abgesehen vom geringeren finanziellen Aufwand ist bei Personengesellschaften in der Regel auch der Gründungsprozess einfacher.

Haftung

Kapitalgesellschaften verfügen über eigenes Vermögen, das sich aus den Einlagen der Gesellschafter zusammensetzt. Da die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, betrifft ihre Tätigkeit nur ihr Vermögen. Das Risiko, das sich aus ihrer Tätigkeit ergibt, ist auf diesen Anteil am Stammkapital beschränkt.

Bei Personengesellschaften hingegen haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten des Unternehmens mit ihrem Privatvermögen.

Erwähnt sei jedoch, dass die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter reglementiert ist. So sind zum Beispiel zunächst die gesetzlichen Rücklagen zu bilden. Auch der Verlustausgleich hat stets Vorrang.

Steuerliche Unterschiede

Auch steuerlich unterscheiden sich beide Arten. Für Kapitalgesellschaften wird die Körperschaftssteuer (impuesto de sociedades) fällig, die das Kapital der Gesellschaft, nicht aber das Vermögen der Gesellschafter als Privatpersonen betrifft. 

Bei Personengesellschaften hingegen zahlt jeder Gesellschafter für sich Einkommenssteuer (IRPF).

Arten von Kapitalgesellschaften in Spanien

In Spanien gibt es die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sociedad de responsabilidad limitada), die Aktiengesellschaft (sociedad anónima) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (sociedad en comandita por acciones).

Die GmbH (Sociedad de responsabilidad limitada oder sociedad limitada (S.L.)) ist in Spanien weit verbreitet.  Das Kapital, das bei Gründung eingebracht werden muss, ist in Anteile aufgeteilt, die im Gegensatz zur Aktiengesellschaft nicht gehandelt werden können. Es handelt sich bei diesen Anteilen also um persönliche Titel.

Der bei Gründung einzubringende Mindestbetrag beläuft sich auf 3.000 Euro. Es besteht die Möglichkeit, das Kapital bei Beurkundung oder, unter bestimmten Voraussetzungen, später einzuzahlen.

Die vier Unterarten der spanischen GmbH sind:

  • Ein-Personen-GmbH (auch als Ein-Mann-GmbH bezeichnet) (sociedad limitada unipersonal)

Diese Form der GmbH hat entweder nur einen Gesellschafter oder es befinden sich, sofern es mehrere gibt, alle Gesellschaftsanteile im Besitz eines einzigen Gesellschafters.

  •  Freiberuflergesellschaft mit beschränkter Haftung (sociedad limitada profesional)

Die Freiberuflergesellschaft mit beschränkter Haftung wird in der Regel von Fachleuten wie Rechtsanwälten, Ärzten oder Architekten gegründet. Eine der Voraussetzungen, dieser Rechtsform beizutreten, ist einen offiziellen und auf die erbrachte Dienstleistung bezogenen Hochschulabschluss zu besitzen und bei dem entsprechenden Berufsverband registriert zu sein.

Bei dieser Gesellschaftsform sind Gründung und Buchführung vereinfacht, weshalb sie auch „sociedad exprés“ (Expressgesellschaft) genannt wird. Sie kann innerhalb von 24 Stunden gegründet werden. Das Mindestkapital in Höhe von 3.000 Euro muss in voller Höhe in Bareinlagen eingebracht werden und lässt bis zu fünf Gesellschafter (ausschließlich natürliche Personen) zu.

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung in sukzessiver Gründung (sociedad limitada de formación sucesiva)

Für die Gründung dieser Gesellschaft ist kein Mindeststartkapital nötig. Nachdem das erforderliche Kapital schrittweise eingebracht wurde, wird diese Art von Gesellschaft in eine GmbH umgewandelt.

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft (Sociedad anónima (S.A.)) müssen die Gesellschafter ein Grundkapital von 60.000 Euro aufgebringen. 25 Prozent müssen zum Zeitpunkt der Beurkundung und der Rest in den folgenden fünf Jahren eingezahlt werden. Das Grundkapital ist in Aktien aufgeteilt, die im Gegensatz zu einer GmbH frei gehandelt werden können. Diese Art von Kapitalgesellschaft ist für die Gründung bestimmter Unternehmen erforderlich, wie z.B. Pharmaunternehmen oder Bankgesellschaften. Die Aktiengesellschaft kann auch von einem einzigen Gesellschafter gegründet werden und ist börsennotiert.

Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (Sociedad comanditaria por acciones) sind zwei Arten von Gesellschaftern vorgesehen. Die Rechtsform ermöglicht es so, Kapital von Gesellschaftern einzubinden, die nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind.

Es gibt Komplementäre [persönlich haftende Gesellschafter], die unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften und an der Geschäftsführung beteiligt sind, und Kommanditisten, deren Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist und die nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind.

Die Europäische Aktiengesellschaft (societas europaea, S.E.) ist eine allen EU-Mitgliedstaaten gemeinsame Form der Aktiengesellschaft, die durch das Gemeinschaftsrecht geregelt ist. Mit ihr wurde der Rechtsrahmen für auf europäischer Ebene tätige Unternehmen vereinheitlicht. Das Anfangskapital beläuft sich auf 120.000 EUR.

Organe spanischer Kapitalgesellschaften

Mit Ausnahme der europäischen Aktiengesellschaften, für die eine dualistische Struktur möglich ist, sind Kapitalgesellschaften in Spanien im monistischen System strukturiert. Ihre Verwaltung und Vertretung obliegt also einem Organ.

Das Vertretungsorgan

Die Vertretung einer Gesellschaft kann einem Alleingeschäftsführer (administrador único)  oder mehreren Personen übertragen werden. Diese handeln dann entweder als gesamtvertretungsberechtigte Verwalter (administradores mancomunados), als alleinvertretungsberechtigte Verwalter (administradores solidarios) oder als Verwaltungsrat (Consejo de Administración). Der Verwaltungsrat ist ein Kollegialorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Die Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung

Auf den Hauptversammlungen (junta general de accionistas – im Fall der AG) bzw. auf den Gesellschafterversammlungen (junta general de socios – im Fall der GmbH) werden die Beschlüsse der Gesellschafter gefasst. Es ist nicht möglich, außerhalb der Versammlungen Beschlüsse zu fassen.

Gründung

Für die Gründung bedarf es mehrerer Schritte – Beurkundung und Satzung sowie Eintragung beim Handelsregister. Im Fall der Gesellschaft mit beschränkter Haftung für neue Unternehmen (sociedad limitada nueva empresa)  ist das Gründungsverfahren vereinfacht, unter anderem dadurch, dass vorgefertigter Satzungen verwendet werden. So kann die Gründung innerhalb weniger Tage und zu geringeren Kosten erfolgen.

Wenn Sie Fragen zum Thema „Arten von Kapitalgesellschaften in Spanien“ haben oder eine beglaubigte Übersetzung von Unterlagen im Zusammenhang mit einer Firmengründung in Spanien benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns eine E-Mail an info@iuris-translate.com zu senden. Wir kümmern uns gerne um Ihr Anliegen.

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