Als ermächtigte Übersetzer*innen gehören bescheinigte, also „beglaubigte“ Übersetzungen für die Anerkennung von Abschlüssen aus dem Gesundheitswesen für uns zu den regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen. Meist geht es um die Anerkennung zwischen Spanien und Deutschland, da dies die Länder sind, auf die wir uns spezialisiert haben und für die wir als ermächtigte Übersetzer*innen zugelassen sind.

Mit diesem Artikel möchten wir allen Fachkräften, die in Deutschland im Gesundheitswesen tätig sind und die ihre Berufserfahrung und ihre Qualifikationen anerkennen lassen müssen, um in Spanien als Arzt oder Ärztin, Krankenpfleger*in oder Zahnarzt bzw. -ärztin arbeiten zu können, einen Leitfaden an die Hand geben. Dieser Artikel richtet sich nicht nur an deutsche Staatsangehörige, sondern auch an all diejenigen, die in Deutschland studiert haben und sich entscheiden, nach Spanien zu ziehen und dort zu arbeiten.

Was ist die Anerkennung von Hochschulabschlüssen aus dem Gesundheitswesen?

Bevor wir über die Anerkennung eines deutschen Hochschulabschlusses für die Ausübung eines Berufs im Gesundheitsbereich in Spanien sprechen, schauen wir uns zunächst an, was sie nicht ist. Die Anerkennung zum Zwecke der Berufsausübung (reconocimiento) wird oft mit der Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse für akademische und berufliche Zwecke  (homologación) verwechselt.

Der Unterschied zwischen homologación und reconocimiento

In diesem Artikel geht es nicht um die homologación, bei der es sich um das Verfahren der Gleichstellung von Qualifikationen, also um eine rein akademische Anerkennung handelt, um den Beruf in Spanien unter den gleichen Bedingungen wie die Inhaber spanischer Qualifikationen ausüben zu können.

Bei der Anerkennung zum Zwecke der Berufsausübung (reconocimiento) eines Hochschulabschlusses handelt es sich hingegen um eine Anerkennung, die im Herkunftsland der Ausbildung erfolgt und für die anschließend die berufliche Anerkennung im Bestimmungsland, in unserem Fall also in Spanien, beantragt wird. Diese Art der Anerkennung erlaubt es dem Arzt, der Ärztin, dem Krankenpfleger oder der Krankenpflegerin, diesen spezifischen Beruf auszuüben, sie ist aber nicht mit einer akademischen Anerkennung gleichzusetzen.

Die berufliche Anerkennung, im Spanischen „reconocimiento“, ermöglicht es Ihnen, in Krankenhäusern, Kliniken oder Privatunternehmen zu arbeiten und berechtigt Sie sogar, sich über die entsprechenden Ausschreibungen der spanischen Staatsverwaltungen für den öffentlichen Dienst zu bewerben.

Für alles, was mit der Anerkennung von reglementierten Gesundheitsberufen für die Berufsausübung in Spanien zu tun hat, gelten im Übrigen die Richtlinien 2005/36/EG und 2006/100/EG, vor allem aber – in praktischer Hinsicht – der Königliche Erlass 581/2017. Die in Spanien zuständige Stelle ist das Gesundheitsministerium.

Wichtig zu erwähnen ist, dass die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch die zuständige spanische Behörde Ihnen in Spanien den Zugang zu dem Beruf ermöglicht, für den Sie in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind. Das Verfahren beinhaltet die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen, die von den entsprechenden akademischen Abschlüssen abgeleitet sind, ohne dass diese Abschlüsse den Prozess der homologación durchlaufen müssen.

Welche Berufe sind in Spanien reglementiert?

Die Webseite des Gesundheitsministeriums enthält eine Liste der reglementierten Gesundheitsberufe in Spanien. Es ist wichtig, sich zu erkundigen, ob Ihr Beruf im Zielland reglementiert ist, da die Unterlagen, die Sie für den Antrag auf Anerkennung Ihrer Qualifikation einreichen müssen, unterschiedliche sein können. 

Die reglementierten Berufe sind nach Angaben des Gesundheitsministeriums:

  • Médica/o –  (Arzt/Ärztin)
  • Médica/o especialista  – (Facharzt/Fachärztin)
  • Enfermera/o de cuidados generales  – (Krankenpfleger(in) für allgemeine Pflege)
  • Enfermero/a especialista, incluidas Matronas – (Fachkrankenpfleger(in), einschließlich Hebammen)
  • Farmacéutico  – (Apotheker(in))
  • Farmacéutico especialista – (Fachapotheker(in))
  • Dentista – (Zahnarzt/Zahnärztin)
  • Veterinario – (Tierarzt/-ärztin)
  • Fisioterapeuta – (Physiotherapeut(in))
  • Terapeuta ocupacional – (Ergotherapeut (in))
  • Podóloga/o – (Medizinische(r) Fußpfleger(in))
  • Óptica/o-optometrista – (Optiker(in) / Optometrist(in))
  • Logopeda – (Logopäde/Logopädin)
  • Dietista-nutricionista – (Diätassistent(in)/Ernährungsberater(in))
  • Biólogo especialista en Ciencias de la Salud – (Biologe/Biologin mit Spezialisierung auf Gesundheitswissenschaften)
  • Bioquímico especialista en Ciencias de la Salud – (Biochemiker(in) mit Spezialisierung auf Gesundheitswissenschaften)
  • Químico especialista en Ciencias de la Salud – (Chemiker(in) mit Spezialisierung auf Gesundheitswissenschaften)
  • Especialista en Radiofísica Hospitalaria – (Radiologe/Radiologin)
  • Especialista en Psicología Clínica – (Klinische Psychologie)
  • Psicólogo General Sanitario – (Allgemeine Psychologie)

Welche Unterlagen benötige ich für meine Anerkennung als Angehöriger eines Gesundheitsberufs in Spanien?

Bevor wir zu den Dokumenten kommen, die für dieses Verfahren beim Gesundheitsministerium einzureichen sind, sei darauf hingewiesen, dass alle in deutscher Sprache abgefassten Dokumente offiziell ins Spanische übersetzt werden müssen. „Offiziell“ bedeutet in diesem Zusammenhang: übersetzt von einem vom spanischen Außenministerium (MAEC) beeidigten Übersetzer. Mehrere unserer Kolleginnen von iurisTranslate sind durch das MAEC vereidigt und können Sie während dieses Verfahrens begleiten. Wenn Sie Fragen zur beglaubigten Übersetzung von Zeugnissen für die Anerkennung in Spanien haben, schreiben Sie uns gerne an info@iuris-translate.com. Ein weiterer wichtiger Aspekt: Alle eingereichten Dokumente müssen in beglaubigter Kopie vorgelegt werden, die von einem Beamten der spanischen Verwaltung erstellt wurde.

Anerkennung von Abschlüssen aus dem Gesundheitswesen in Spanien

Die fünf wichtigsten einzureichenden Dokumente sind:

  1. Antrag des Betreffenden: Dieser Antrag ist auf der Webseite des Gesundheitsministeriums zu finden und bezieht sich auf die in der Europäischen Union ausgestellten Qualifikationen für die Ausübung von Gesundheitsberufen in Spanien.
  2. Kopie des Personalausweises oder Reisepasses. Mit diesem Dokument können wir die Zugehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, zu einem der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nachweisen.
  3. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, in unserem Fall Deutschland, in der bestätigt wird, dass Ihre Qualifikation Sie berechtigt, in Deutschland zu praktizieren, und dass Sie die in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Bedingungen erfüllen (Konformitätsbescheinigung).
  4. Kopie der akademischen und beruflichen Qualifikation(en), die anerkannt werden sollen. Bei Ärzt*innen beziehen wir uns je nach Fall und Fachrichtung auf die Approbationsurkunde oder das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung sowie auf die Fachärztliche Anerkennung der Landesärztekammer des jeweiligen Bundeslandes.
  5. Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Certificate of Good Standing: Sie wird von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass die betreffende Person nicht von der Ausübung ihres Berufs ausgeschlossen ist. Es ist wichtig, dass diese Bescheinigung nicht früher als drei Monate vor dem Datum ihrer Vorlage ausgestellt wurde. 

Weitere Dokumente sind:

  • Offizielle akademische Bescheinigungen über das Lehrprogramm des Antragstellers, aus denen die Dauer des Studiums in akademischen Jahren und eine Beschreibung der belegten Fächer, die Anzahl der Stunden und die ECTS-Punkte für jedes Fach hervorgehen, oder
  • Bescheinigungen darüber, dass der Beruf im Herkunftsland (Deutschland) für einen bestimmten Zeitraum ausgeübt wurde.

In den Artikeln 35 bis 41 des Königlichen Dekrets 581/2017 wird das konkrete Anerkennungsverfahren für den Beruf im medizinischen Bereich ausführlich beschrieben. Es werden weitere Einzelheiten genannt, z.B. für Fälle, in denen die Berufsbezeichnungen Arzt, Facharzt, Krankenschwester und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme und Apotheker nicht alle in Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsanforderungen erfüllen. Wenn Sie in diesen besonderen Fällen Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Was ist im Fall vorheriger Anerkennungen zu beachten?

Ein Sonderfall, auf den wir hinweisen müssen: Die von einem Nicht-EU-Land ausgestellten Abschlüsse, die bereits zuvor von einem Land der Europäischen Union, von den Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von der Schweiz anerkannt wurden, können ebenfalls nach dem in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Verfahren anerkannt werden. Zusätzlich zur vorherigen Anerkennung ist der Nachweis über eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu erbringen, der den Abschluss zuerst anerkannt hat. Für die Berufe des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege, der Hebamme, des Zahnarztes, des Tierarztes und des Apothekers muss aus der Bescheinigung hervorgehen, dass diese erste Prüfung gemäß den in der Richtlinie für diese Berufe festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung durchgeführt wurde.

Wo sind die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen einzureichen?

Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen für die Anerkennung Ihres Abschlusses beisammen haben, müssen Sie diese auf eine der folgenden Arten einreichen:

  1. Per Post an die in diesem Kontaktformular des Gesundheitsministeriums angegebene Adresse.
  2. Über die elektronischen Portale des Gesundheitsministeriums oder der spanischen öffentlichen Verwaltung (mit digitalem Zertifikat).
  3. Bei spanischen diplomatischen Vertretungen oder Konsulaten im Ausland.

Wenn Sie eine solche Anerkennung von Qualifikationen zum ersten Mal in Angriff nehmen, was häufig der Fall ist, dann ist es nur allzu verständlich, von dem Ausmaß an Bürokratie überwältigt zu sein.

Wir sind auf diese Art von Verfahren spezialisiert und können Ihnen als Berater und Übersetzer zur Seite stehen, um die Bearbeitung der Anerkennung ihres Abschlusses zu erleichtern. 

Wir sind als Übersetzerinnen außerdem vom spanischen Außenministerium als „Traductoras Juradas“ (vereidigte Übersetzer) anerkannt. Spanische Behörden und die spanischen Konsulate in Deutschland akzeptieren unsere Übersetzungen ohne weitere Bearbeitung oder Überbeglaubigung. Dies gilt auch für viele lateinamerikanische Botschaften. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Frau Sotres (01579 2453731), die Ihnen gerne weiterhilft.

Wir danken Estíbaliz Correa für ihren Beitrag zu diesem Artikel.

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